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   BSG, 04.05.1965 - 11/1 RA 214/62   

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https://dejure.org/1965,2054
BSG, 04.05.1965 - 11/1 RA 214/62 (https://dejure.org/1965,2054)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1965 - 11/1 RA 214/62 (https://dejure.org/1965,2054)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 (https://dejure.org/1965,2054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlängerte Waisenrente - Zeitweise Entziehung der Waisenrente - Krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.12.1958 - 10 RV 25/54

    Voraussetzungen der Gewährung einer Witwerrente als Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62
    Bei der Waisenrente steht wie bei jeder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die "UnterhaltsersatzfunktionZ im Vordergrund (vgl. u. a. BSG in SozR Nr. 8, 9 und 17 zu § 1265 RVO; Nr. 13 zu § 1267 RVO und BSG 9, 36, 38).
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62
    Die Zahlung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus stellt demnach die Ausnahme von der Regel dar (vgl. BSG 15, 134); sie ist dies auch nach der heute geltenden Fassung der Vorschrift; die gesetzliche Regelung der Waisenrente geht offensichtlich davon aus, daß sich Kinder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres grundsätzlich durch eigene Erwerbsarbeit selbst ernähren und unterhalten können (vgl. BSG 21, 185).
  • BSG, 05.07.1961 - 4 RJ 209/59

    Waisenrente aus der Invalidenversicherung eines verstorbenen Vaters - Begriff der

    Auszug aus BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62
    Die Waise, die in Schul- oder Berufsausbildung steht (vgl. u.a. BSG 14, 285 ff; 21, 185 ff und vom 30.6.1964 - 7 RKg 4/62), darf deshalb, auch wenn sie das 18. Lebensjahr schon vollendet hat, nicht dadurch zum Ausscheiden aus dem - selbst gewählten - Lebensbereich der Lernenden, Auszubildenden gezwungen werden, daß ihr die Waisenrente für Krankheitszeiten entzogen wird; das auch dann nicht, wenn sie sich wegen der Krankheit vorübergehend tatsächlich nicht der Ausbildung widmen kann.
  • BSG, 30.06.1964 - 7 RKg 4/62

    Anspruch auf Zahlung von Kindergeld - Beurteilung einer Person als Kind im Sinne

    Auszug aus BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62
    Die Waise, die in Schul- oder Berufsausbildung steht (vgl. u.a. BSG 14, 285 ff; 21, 185 ff und vom 30.6.1964 - 7 RKg 4/62), darf deshalb, auch wenn sie das 18. Lebensjahr schon vollendet hat, nicht dadurch zum Ausscheiden aus dem - selbst gewählten - Lebensbereich der Lernenden, Auszubildenden gezwungen werden, daß ihr die Waisenrente für Krankheitszeiten entzogen wird; das auch dann nicht, wenn sie sich wegen der Krankheit vorübergehend tatsächlich nicht der Ausbildung widmen kann.
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Bereits im Urteil vom 4. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 (SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO ) - hat das BSG ausgeführt, daß sich seit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen 1957 der rechtspolitische Zweck der Waisenrente nur noch in Verbindung mit der sozialpolitischen Zielsetzung der Kindergeldgesetzgebung ermitteln lasse, und keinen gravierenden Unterschied darin gesehen, daß mit dem Kindergeld der erhöhte Aufwand der Familie ausgeglichen werden solle, wenn sich die Kinder nicht selbst unterhalten könnten, während bei der Waisenrente die Unterhaltsersatzfunktion im Vordergrund stehe.
  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Demzufolge sind etwa Zeiten einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit (BSG Urteil vom 4. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 - SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO ) ebenso als Berufsausbildung gewertet worden wie die Zeit zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses i.S. des BBiG und der Prüfung (BSG Urteil vom 29. Mai 1979 - 4 RJ 101/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 19).
  • FG Düsseldorf, 20.08.1997 - 10 K 1177/97

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

    Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Urteil vom 4. Mai 1965 11/1 RA 214/62 (Sozialrecht - SozR - RVO § 1267 Nr. 16) ausgeführt, überall dort, wo nach der Art der Erkrankung damit gerechnet werden könne, daß das Kind die begonnene Ausbildung fortsetzen werde, müsse das Ausbildungsverhältnis nicht als abgebrochen, sondern lediglich als unterbrochen und das Kind als noch in der Berufsausbildung befindlich angesehen werden.
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